Die Landesregierung hat die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 % begrenzt. Dies gilt vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2029. Hiervon betroffen ist auch Wedel.
Das Amtsgericht Friedberg hat in seinem Urteil vom 24. März 2023 (Az. 2 C 790/22) verdeutlicht, dass die indentifizierbare Bezeichnung der Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen elementar ist. Hierzu gehören die Angabe der Anschrift, der Etage und der jeweiligen Lage der Wohnung auf der Etage (links, rechts etc.). Vergleichswohnungen erfordern hierbei eine Identifizierbarkeit, so das der betroffene Mieter selbige ohne eigenständige Nachforschungen unmittelbar auffinden kann. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, ist das Mieterhöhungsgesuch nicht hinreichend begründet.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat in seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az. 33 C 2354/21) nochmals klargestellt, dass Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten der angemieteten Wohnung dienen. Das Abstellen von Gegenständen aller Art (so auch Schuhe, Möbel etc.) in diesem Bereich ist nicht von der zweckgebundenen Nutzung umfasst. Dies gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Auf der diesjährigen Mitgliederversammlung am 10. Mai 2022 wurde beschlossen, den Jahresmitgliedsbeitrag ab 2023 auf € 60,00 zu erhöhen. Damit folgen wir der Empfehlung des Landesverbandes.
In der Entscheidung vom 14. Juni 2019 (V ZR 254/17) hat der BGH klargestellt, dass dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecjt zusteht. Das gelte auch dann, wenn die vom Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Selbst wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Anspruch auf Kosteneratz.
Ab dem 1. Januar 2019 können nur noch 8 % der Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden. § 559 Absatz 1 BGB wurde entsprechend geändert.
In Absatz 3 wurde die Kappungsgrenze hierfür neu gesetzt. Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
Der Vermieter muss die Besteuerungsgrundlagen des Grundsteuerbescheids prüfen, soweit er die Umlage der Grundsteuer mit seinem Mieter vereinbart hat. Sind diese unrichtig, hat er auf eine Änderung hinzuwirken. Ansosnten kann ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegen.